Satzung – Schützenverein Faurndau e.V. 1927 – Stand 27.03.2015
Um eine bessere Lesbarkeit zu erreichen, wird diese Satzung in der männlichen Version verfasst. Dadurch soll keine Herabwürdigung der weiblichen Version erreicht werden. Vielmehr will sich die männliche Version auch als weibliche verstanden wissen.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen
Schützenverein Faurndau e.V. 1927
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 73035 Göppingen-Faurndau und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Ulm unter der Vereinsnummer 530200 eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein ist Mitglied im Deutschen Schützenbund e.V., im Württembergischen Schützenverband 1850 e.V. und im Württembergischen Landessportbund e.V. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen der oben genannten Verbände und deren Mitgliedsverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.
§ 2 Zweck und Ziel des Vereins
(1) Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports, vornehmlich des Schießsports.
a) Pflege des Schießsports nach den Richtlinien des Deutschen Schützenbundes e.V.,
b) Förderung des Nachwuchses durch Jugendarbeit, besonders durch Anleitung und Betreuung Jugendlicher.
(2) Die Satzungszwecke werden verwirklicht:
a) durch schießsportliches Training und die Teilnahme an Wettkämpfen,
b) durch fachgerechte sportliche Anleitung und Betreuung von Jugendlichen.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Die Mitglieder der Organe und Gremien des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die ihnen entstehenden Auslagen und Kosten werden ersetzt. Der Vorstand kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten für die Ausübung von Vereinsämtern eine angemessene Vergütung und/oder eine angemessene Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 a EStG beschließen.
(6) Der Verein handelt nach den Grundsätzen der Gleichbehandlung. Jede unterschiedliche Behandlung von Personen wegen ihrer Abstammung, Religion, Konfession, Nationalität, Herkunft, politischen oder weltanschaulichen Überzeugung oder ihres Geschlechts unterbleibt.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
(2) Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen formellen schriftlichen Aufnahmeantrag voraus, der an den Vorstand zu richten ist. Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen bedarf der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Diese Einverständniserklärung ist zugleich die Zustimmung zur Wahrnehmung von Mitgliedsrechten und -pflichten durch den Minderjährigen. Der gesetzliche Vertreter verpflichtet sich zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge des minderjährigen Mitglieds bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Minderjährige volljährig wird.
(3) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung der Aufnahme bedarf keiner Begründung.
(4) Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung der Aufnahme durch den Vorstand. Neumitglieder erhalten nach Anmeldung beim Württ. Schützenverband einen Mitgliedsausweis (Sportpass) und eine Satzung des Schützenverein Faurndau e.V. 1927.
(5) Mitglieder die sich um den Verein ganz besondere Verdienste erworben haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied die Satzung. Es verpflichtet sich, die Satzungsregelungen und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
(2) Das Mitglied ist verpflichtet, den festgesetzten Mitgliedsbeitrag zu zahlen.
(3) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benützen und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(4) Jedes Mitglied ab 18 Jahren besitzt Stimm- und Wahlrecht. Es ist für die im Verein zu besetzenden Ämter wählbar.
(5) Jugendliche Mitglieder sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung und der Beratung teilzunehmen (minderjährige Mitglieder haben kein Stimm- und Wahlrecht, ausgenommen für die Wahl des Jugendleiters).
(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehört insbesondere:
a) die Mitteilung von Anschriftenänderungen,
b) die Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren,
c) die Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind (z. B. Beendigung der Schulausbildung, etc.).
(7) Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, weil es dem Verein die erforderlichen Änderungen nach Abs. (6) nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Zu zahlen sind: ein Jahresbeitrag, für aktive Schützen eine Standgebühr.
(2) Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
(3) Der Mitgliedsbeitrag setzt sich wie folgt zusammen:
a) Beitrag an den Deutschen Schützenbund e.V.,
b) Beitrag an den Württembergischen Schützenverband 1850 e.V.,
c) Beitrag an den Württembergischen Landessportbund e.V.,
d) Beitrag an den Schützenverein Faurndau e.V. 1927.
(4) Eine Beitragserhöhung der Verbände nach Abs. (3) a) b) und c) wird von den zuständigen Gremien beschlossen und ist für den Verein und dessen Mitglieder bindend.
(5) Der Gesamtbeitrag wird vom Verein erhoben und anteilig, nach Abs. (2) a) b) und c), an die Verbände abgeführt.
(6) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit.
(7) Der Vorstand ist berechtigt, auf Antrag in Einzelfällen den Mitgliedsbeitrag zu stunden oder aber teilweise oder ganz zu erlassen.
(8) Minderjährige Vereinsmitglieder werden mit Eintritt der Volljährigkeit automatisch als erwachsene Mitglieder im Verein geführt und beitragsmäßig veranlagt. Die betroffenen Mitglieder werden rechtzeitig durch den Verein informiert. Schüler und Studenten die älter als 18 Jahre sind müssen eine Bescheinigung der Lehranstalt vorlegen.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch Austritt, oder durch Ausschluss aus dem Verein. Außer im Falle des Todes sind Verpflichtungen dem Verein gegenüber bis zum Ablauf des laufenden Geschäftsjahres zu erfüllen.
(2) Der Vereinsaustritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich und muss bis zum 30. November des Jahres gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands vom Verein ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Der Ausschluss darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Der Ausschluss ist dem Mitglied mitzuteilen.
(4) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes in einer Vorstandssitzung, bei der mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder anwesend sein müssen. Ausschließungsgründe sind insbesondere: grober oder wiederholter Verstoß des Mitglieds gegen die Satzung, gegen Ordnungen oder gegen Beschlüsse des Vereins, Schwere Schädigung des Ansehens des Vereins, unehrenhafte Verhaltensweise gegenüber Mitgliedern, sonstige Verstöße gegen die Interessen des Vereins, insbesondere gegen die Satzung in grober Weise.
Vor Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss ist schriftlich unter Angabe von Gründen abzufassen und dem betroffenen Mitglied per Einschreiben zuzustellen. Gegen diesen Beschluss kann das betroffene Mitglied binnen einer Frist von 2 Wochen ab Zugang das interne Rechtsmittel des Einspruchs beim Vorstand schriftlich einlegen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschlussbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschlussbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft beendet ist. Über den Einspruch entscheidet die nächstfolgende Mitgliederversammlung. Die Rechte des Mitglieds ruhen bis zu diesem Entscheid.
§ 7 Organe des Vereins
(1) Die Mitgliederversammlung
(2) Der Vorstand
§ 8 Haftung der Organmitglieder und Vertreter
Die Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter oder der mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne das Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung muss einmal jährlich einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder des Vereins dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
(2) Die Mitgliederversammlung ist vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich und durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt für Göppingen-Faurndau unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlussfassung zu bezeichnen sind, einzuberufen.
(3) Anträge zur Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung beim ersten Vorsitzenden eingereicht werden. Später eingehende Anträge können nur beraten und beschlossen werden, wenn 2/3 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit anerkennen.
(4) Jedes volljährige Mitglied hat eine Stimme. Die Bevollmächtigung eines anderen Mitglieds oder eines Dritten zur Ausübung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.
(5) Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Ist keines der beiden genannten Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung einen Versammlungsleiter, vorrangig ein anwesendes Vorstandsmitglied, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenhaltungen werden nicht mitgezählt.
(7) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins erfordern eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
(8) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Eine Übertragung ist ausgeschlossen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(9) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Protokollführer und vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, zu unterschreiben.
§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes,
b) Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer,
c) Entlastung des Vorstandes,
d) Wahl des Vorstandes,
e) Wahl der Kassenprüfer/innen,
f) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge,
g) Genehmigung des Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr,
h) Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge,
i) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins,
j) endgültige Entscheidung über den Ausschluss eines Mitgliedes,
k) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
§ 11 Kassenprüfer
(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei unabhängige Kassenprüfer auf vier Jahre, die innerhalb von zwei Monaten nach Ende eines Geschäftsjahres die Kasse auf Richtigkeit zu prüfen haben. Der Prüfbericht ist neben der Berichterstattung des Vorstandes Grundlage für die Entlastung des Vorstandes.
(2) Die Kassenprüfer dürfen kein anderes Ehrenamt im Verein ausüben.
§ 12 Vorstand
(1) Alle Tätigkeiten in den Organen des Vereins sind ehrenamtlich, sie sind nicht geschlechtsabhängig.
(2) Der Vorstand des Schützenvereins Faurndau e.V. 1927 im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
a) dem ersten Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Schatzmeister,
d) dem Schießleiter,
e) dem Schriftführer,
f) dem Beisitzer,
g) dem Jugendleiter.
(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. und 2. Vorsitzenden (geschäftsführender Vorstand) vertreten. Diese sind jeweils einzelvertretungsberechtigt. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist vereinsintern in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 500 €, die Zustimmung des Vorstandes erforderlich ist.
(4) Der 2. Vorsitzende ist gegenüber dem Verein verpflichtet, von seiner Vertretungsmacht nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden Gebrauch zu machen (Innenverhältnis).
(5) Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
– Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
– Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Vorstandssitzungen,
– Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts,
– Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
(6) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur gültigen Wahl eines Nachfolgers im Amt.
(7) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied kommissarisch berufen. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands aus, ist eine Neuwahl in der nächsten Mitgliederversammlung abzuhalten.
(8) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen.
(9) Der erste Vorsitzende, bei Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, lädt unter Angabe der Tagesordnung mit angemessener Frist zu Vorstandssitzungen ein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(10) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
(11) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
§13 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonders anberaumten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für sportliche Zwecke.
§ 14 Vereinsjugend
(1) Alle Vereinsmitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und alle regelmäßig und unmittelbar in der Vereinsjugendarbeit tätigen Mitarbeiter bilden die Vereinsjugend des Schützenvereins Faurndau e.V. 1927.
(2) Die Vereinsjugend ist die Jugendorganisation des Vereins. Ihr gehören alle jugendlichen Mitglieder an sowie die gewählten Mitglieder des Jugendvorstands.
(3) Die Vereinsjugend gibt sich eine Jugendordnung, die von der Jugendversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Vereinsjugend beschlossen wird. Stimmberechtigt ist, wer das zehnte Lebensjahr vollendet hat, nicht jedoch das 18. Lebensjahr, sowie die gewählten Mitglieder des Jugendvorstandes.
(4) Die Jugendordnung bedarf der Bestätigung durch den Vereinsvorstand. Sie tritt frühestens mit der Bestätigung in Kraft.
(5) Der Jugendleiter gehört dem Vorstand an. Er wird von der Jugendversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt und bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
§ 15 Datenschutzerklärung
(1) Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein dessen Adresse, Alter und Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System / in den EDV-Systemen des ersten und zweiten Vorsitzenden, des Schatzmeisters sowie des Schriftführers (Verwaltung der Mitgliederliste) gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer, identisch mit der Sportpassnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
(2) Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (z.B. Speicherung von Telefon- und Faxnummern einzelner Mitglieder) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.
(3) Als Mitglied des Württembergischen Schützenverband 1850 e.V. ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband zu melden. Übermittelt werden dabei Name, Alter und Vereinsmitgliedsnummer (sonstige Daten); bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z.B. Vorstandsmitglieder) die vollständige Adresse mit Telefonnummer, e-Mailadresse sowie der Bezeichnung ihrer Funktion im Verein. Im Rahmen von Ligaspielen oder Turnieren meldet der Verein Ergebnisse (z.B. bei Fußball: Torschützen) und besondere Ereignisse (z.B. Fußball: Platzverweise usw.) an den Verband.
(4) Pressearbeit: Der Verein informiert die Tagespresse sowie das Mitteilungsblatt für Göppingen-Faurndau über Wettkampfergebnisse und besondere Ereignisse. Solche Informationen werden überdies auf der Internetseite des Vereins veröffentlicht.
(5) Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleiben in Bezug auf das widersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen. Personenbezogene Daten des widersprechenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt. Der Verein benachrichtigt den Württ. Schützenverband und den Württ. Landessportbund von dem Widerspruch des Mitgliedes.
(6) Weitergabe von Mitgliedsdaten an Vereinsmitglieder.
Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens, insbesondere die Durchführung und die Ergebnisse von Wettkämpfen sowie Feierlichkeiten im Schaukasten des Vereins bekannt. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleibt in Bezug auf das widersprechende Mitglied eine weitere Veröffentlichung im Schaukasten.
(7) Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens, insbesondere die Durchführung und die Ergebnisse von Wettkämpfen sowie Feierlichkeiten als Aushang im Schaukasten bekannt. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleibt in Bezug auf das widersprechende Mitglied eine weitere Veröffentlichung, mit Ausnahme von Ergebnissen aus Ligaspielen und Vereinsturnierergebnissen.
(8) Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder ausgehändigt, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert. Macht ein Mitglied geltend, dass er die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Rechte benötigt, händigt der Vorstand die Liste nur gegen die schriftliche Versicherung aus, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden.
(9) Beim Austritt werden Name, Adresse und Geburtsjahr des Mitglieds aus der Mitgliederliste gelöscht.
(10) Personenbezogene Daten des austretenden Mitgliedes, die Kassenverwaltung betreffend, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.
Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 27.03.2015 beschlossen und tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft.
Göppingen-Faurndau, den 27.03.2015